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Handwerkerregelung

Letzte Änderung: 18.10.2022


Schulungspflicht für Handwerker:innen, Bau und andere Branchen

Am 10. September 2014 läuft die fünfjährige Weiterbildungsfrist für Kraftfahrer:innen ab. Dann müssen alle, die Fahrzeuge über 3,5 t beruflich bewegen, die gesetzlich vorgeschriebenen 35 Stunden Weiterbildung in ihre Fahrerlaubnis eintragen lassen.

Hier geht es zur Weiterbildung bei der SVG.

Entgegen anders lautender Meldungen gilt die Weiterbildungspflicht oft auch für Handwerksbetriebe, Baubetriebe und zahlreiche andere Branchen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 20.000 Euro.

Hintergrund

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) schreibt EU-weit die Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer:innen vor, um für mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen. In Deutschland ist es am 10. September 2009 in Kraft getreten, in der Personenbeförderung mit den Führerscheinklassen „D“ bereits ein Jahr früher. Die Übergangszeit von fünf Jahren für den Nachweis der Schulungen läuft am 10.September 2014 ab.

Wen betrifft die BKrFQG- Weiterbildungspflicht und was besagt es?

Alle selbstständigen und angestellten Fahrer:innen, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (inklusive Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) durchführen, müssen alle fünf Jahre insgesamt 35 Stunden Weiterbildung nachweisen. Das BKrFQG gilt in erster Linie für klassische Speditionen und Transportunternehmen des Güterkraftverkehrs sowie je nach Fahrer:inneneinsatz für Handwerker, Getränkehändler, Möbelhäuser, etc.

Sind Handwerker, Möbelfahrer oder Getränkefahrer von der Weiterbildungspflicht ausgenommen?

Nein. Es ist ein Irrglaube, dass Handwerker:innen, Möbelfahrer:innen oder Getränkefahrer:innen generell vom BKrFQG ausgenommen sind. Denn auch Handwerker:innen betreiben Güterkraftverkehr.

Handwerker:innen fallen nur unter bestimmten Voraussetzungen unter die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. Ob diese im Einzelfall zutrifft, müssen Fahrende individuell prüfen. Im Zweifel entscheiden die Gerichte.
 
Beispiel Handwerker:in:
1. Fall: Ein:e Tischler:in baut in seiner eigenen Werkstatt mehrere Fenster im Rahmen einer Altbausanierung. Diese Fenster werden von ihm selber ausgeliefert und eingebaut. Für diese Fahrt gilt die Ausnahmeregelung.

2. Fall: Ein:e Tischler:in lässt die Fenster für die Altbausanierung von einem Subunternehmer herstellen. Sie/ er ist somit an der Herstellung der Fenster nicht unmittelbar beteiligt. Nachdem die Fenster gebaut wurden, liefert der/die Tischler:in die Fenster wieder aus und baut sie ein. Diese Fahrt fällt nicht unter die Ausnahmeregelung, da der/ die Tischler:in die Fenster nicht selber gebaut/produziert hat.

Beispiel Getränkehändler:in:
Ein:e Getränkehändler:in, der/die seine Ware ausliefert, unterliegt grundsätzlich dem BKrFQG. Für ihn/sie gelten keine Ausnahmeregelungen. Der/die Getränkehändler:in betreibt reinen Güterkraftverkehr in Form des Werkverkehrs.

Analog sind beispielsweise Auslieferungsfahrten von Kurierdiensten o.ä. zu betrachten.
 
Beispiel Möbelfahrer:in:
1. Fall: Bei Auslieferungsfahrten von Möbeln liegt – auch wenn diese am Zielort montiert und aufgebaut werden – der Schwerpunkt regelmäßig in der Fahrtätigkeit.

2. Fall: Bei dem Möbelstück handelt es sich um eine Einzelanfertigung, die in einem Schreinerbetrieb durch eine:n Schreiner:in angefertigt wurde. Wenn diese:r Schreiner:in nun diese Einzelanfertigung ausliefert und beim Kunden aufbaut, greift die Ausnahmeregelung gemäß BKrFQG.

Was tun, wenn Sie nicht sicher sind, ob Weiterbildungspflicht für Sie gilt?

Um gerichtliche Auseinandersetzungen und hohe Bußgelder zu vermeiden, ist die Durchführung einer vorbeugenden 35-Stunden-Weiterbildung für alle Personen ratsam, die Fahrzeuge mit mehr 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse gewerblich bewegen.

Kann man eine Freistellung vom BKrFQG beantragen?

Weder SVGen und Verbände, noch Behörden, IHK oder Handwerkskammern können Bestätigungen ausstellen, dass für Fahrende oder Unternehmer die Handwerkerregelung gilt.
Offizielle Stellungnahmen hierzu gibt es ebenfalls nicht. Es bleibt abzuwarten, wie die
Gerichte in Zukunft entscheiden werden.

Wie hoch sind die Bußgelder?

Fahrer:innen müssen mit bis 5.000 € rechnen, Unternehmen bis 20.000 €.

Wie und von wem kann die Weiterbildung in die Fahrerlaubnis eingetragen werden?

Der Nachweis erfolgte bisher durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in die Fahrerlaubnis. Seit der am 23.05.2021 erfolgten Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl „95“.

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