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Weiterbildungen für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
Wollen Sie mehr als nur Fahrlehrer:in sein? Zusätzlich zu der Arbeit als Fahrlehrer:in in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen, können Sie Ihr Portfolio erweitern, hier zeigen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten. Ob als Moderator:in, Seminarleiter:in, Sicherheitstrainer:in, Energiespartrainer:in oder Gefahrgutbeauftragte/r, Fahrlehrer:innen haben viele Optionen sich beruflich weiterzubilden.
Welche Weiterbildung interessiert Sie? Springen Sie jetzt zur gewünschten Information:
Fortbildung zum Seminarleiter (ASF)
Sie sind bereits Fahrlehrer der Klasse BE und A und haben Lust auf mehr? Kein Problem, hier gibt es alle Informationen dazu, wie Sie Seminarleiter für Aufbauseminare oder Verkehrspädagogik werden können!
Zur Durchführung von Aufbauseminaren benötigst du eine Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (ASF) (§ 45 FahrlG).
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um Seminarleiter für Aufbauseminare zu werden / die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren zu erhalten?
Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn Du als Fahrlehrer mindestens
- Fahrlehrererlaubnis Klassen A & BE besitzt
- 3 Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen & praktischen Unterricht erteilt hast (innerhalb der letzten 5 Jahre)
- im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet bist
- mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hast (innerhalb der letzten 2 Jahre).
Der Einweisungslehrgang muss bestehen aus
- 4-tägigem Grundkursus UND
- 4-tägigem programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars
Ausbildung zum Ausbildungsfahrlehrer
Lust darauf, angehende Fahrlehrer auszubilden?
Dann ist die Ausbildung zum Ausbildungsfahrlehrer (Ausbilder für Fahrlehreranwärter) genau das Richtige für Sie!
Wie werde ich Ausbildungsfahrlehrer? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um die hierfür benötigte Ausbildungsfahrlehrererlaubnis zu beantragen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG)?
- Fahrlehrererlaubnis Klasse BE (Besitz seit mindestens 3 Jahren)
- 5-tägiges Einweisungsseminar (erfolgreiche Teilnahme innerhalb der letzten 2 Jahre) einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder Berufsverband der Fahrlehrer
Was erwartet mich im 5-tägigen Einweisungsseminar? Wie ist das 5-tägige Einweisungsseminar aufgebaut? Aus welchen Bestandteilen und Unterrichtseinheiten setzt sich das Einweisungsseminar zusammen? Wie sieht der Ausbildungsplan nach § 4 FahrlAusbV Anlage 4 aus?
40 Unterrichtseinheiten (UEs), davon
- 12 UEs fachliches Professionswissen:
Kompetenzbereich „Recht“
Kompetenzbereich „Betriebswirtschaft & Arbeitsorganisation“ - 28 UEs pädagogisch-psychologisches & verkehrspädagogisches Professionswissen:
Kompetenzbereich „Beobachten, Bewerten und Beurteilen“
Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten“
Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
gem. § 18 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG
Der Gesetzgeber fordert von jedem Fahrlehrer, der einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis stellt, einen Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang.
Voraussetzungen:
- Das 25. Lebensjahr ist vollendet
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach §29 nicht erfüllen kann
- Die Fahrerlaubnisklasse - für die die Fahrschulerlaubnis beantragt wurde - ist vorhanden
- Mindestens 2 Jahre hauptberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnis
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft
- Ein erforderlicher Unterrichtsraum, erforderliche Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge stehen zu Verfügung.
Fahrlehrerfortbildung gem. § 53 Abs. 1 FahrlG
Gemäß § 53 Abs. 1. FahrlG müssen Fahrlehrer:innen alle 4 Jahre eine 3-tägige Fortbildung an aufeinanderfolgenden Tagen besuchen oder 4 einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres der Fahrlehrerlaubnis, Fristende ist der 31.12. des 4. Jahres.
- Seminarleiter:innen nach § 45 FahrlG oder § 46 FahrlG müssen zusätzlich zu der allgemeinen Fahrlehrerfortbildung alle zwei Jahre an Fortbildungen für Seminarleiter:innen nach § 53 (2) FahrlG teilnehmen.
- Ausbildungsfahrlehrer:innen haben außerdem alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung nach § 53 (3) FahrlG teilzunehmen.
Der Gesetzgeber hat eine Bonusregelung für die Fortbildungen nach §53 Abs.1 FahrlG eingeführt:
Von dieser Bonusregelung können Fahrlehrer:innen Gebrauch machen, wenn sie sich für die 4-Tägige Fortbildungen nach § 53 Abs. 1 FahrlG entscheiden. Seminarleiter, Ausbildungsfahrlehrer oder pädagogische Überwacher:innen erhalten für die Fortbildungen, die sie in diesen Bereichen absolvieren, bis zu 3 Tage Bonus auf die allgemeine Fortbildung innerhalb dieses Zeitraums.
Die Durchführungsverordnung zum FahrlG gibt die Themen vor, welche für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer:innen von Bedeutung sind und deshalb behandelt werden. Inhalte sind die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts, die Änderungen der Verhältnisse im Straßenverkehr, die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des Unterrichts, Verkehrspädagogik, verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven, betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen oder alternative Antriebsformen, sowie Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.

Wir bieten folgende 1-tägige oder 3-tägige Fahrlehrerfortbildungen an:
- Allgemeine Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG
- Fortbildung für Seminarleiter:innen (ASF/FES) nach § 53 Abs. 2 FahrlG
- Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer:innen nach § 53 Abs. 3 FahrlG
- Kombi-Fortbildung für Fahrlehrer:innen § 53 FahrlG Abs. 1 und Ausbilder:innen §7 BKrFQV
Fragen und Antworten zu Fahrlehrerfortbildung
Ja, nach § 53 Abs.1 FahrlG besteht die Verpflichtung: Alle 4 Jahre die Teilnahme an 3-tägigem Fortbildungslehrgang (entweder an 3 aufeinander folgenden Tagen mit 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten oder bei nicht aufeinander folgenden Tagen: Fortbildung von insgesamt 4 Tagen).
Über die 3-tägige allgemeine Fortbildung alle 4 Jahre hinaus gilt für Ausbildungsfahrlehrer (nach § 16) die Verpflichtung alle vier Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen.
- Über die allgemeine 3-tägige Fortbildung alle 4 Jahre hinaus gilt für Fahrlehrer mit Seminarerlaubnis Aufbauseminar (ASF) und/ oder Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (FES) (§ 53 FahrlG Abs. 2) die Verpflichtung alle 2 Jahre die Teilnahme an einer 1-tägigen Fortbildung teilzunehmen.
- Wenn für ASF & FES Seminarerlaubnisse vorliegen, muss für jede Seminarerlaubnis eine 1-tägige Fortbildung alle 2 Jahre besucht werden.
Über die allgemeine 3-tägige Fortbildung alle 4 Jahre hinaus, gilt für Ausbilder die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation / zur Weiterbildung durchführen die Verpflichtung alle 4 Jahre an einem 3-tägigen Fortbildungslehrgang mind. 3 Tage à 8 Zeitstunden (§ 7 BKrFQV) teilzunehmen. Diese kann mit der Fortbildung nach § 53 FahrlG Abs. 1 kombiniert werden, wenn die Themen inhaltlich zu den Fortbildungsthemen nach FahrlG und BKrFQV passen. Sodass der Fortbildungspflicht innerhalb von 4 Tagen als Ausbilder nach § 7 BKrFQV und § 53 FahrlG Abs. 1 nachgekommen werden kann.
Unverbindliche Anfrage zur Fahrlehreraus- und Weiterbildung
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