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Meldungen

Gesetzliche Ausnahmen für Hilfsgütertransporte in die Ukraine, in Deutschland und Transitländern

Aufgrund der großen Anzahl von Hilfsgütertransporten in die Ukraine, gibt es hier eine Übersicht der uns vorliegenden Ausnahmeregelungen, alle Details finden Sie unterhalb der Tabelle.

Übersicht der Ausnahmen für Hilfsgütertransporte

Land

Maut

Lenk und Ruhezeiten

Fahrverbote

Deutschland

Ja
Ausnahmen

Ja
Ausnahmen

Ja Ausnahmen
bis 26.2.22

Polen

Ja
Ausnahmen

Ja Ausnahmen
bis 2.4.22

 

Tschechien

Ja
Ausnahmen

 

 

Österreich

Ja
Ausnahmen

 

 

Ungarn

Ja
Ausnahmen

 

Ja
Ausnahmen
Slowenien

Ja
Ausnahmen

  
Rumänien 

Ja Ausnahmen
bis 13.4.2022

 

 

Deutschland

Alle Informationen gibt es beim BAG: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Standardartikel_Buehne/Infobox_Hilfsguetertransporte_Ukraine.html


Polen

Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte

Humanitäre Transporte / Konvois auf polnischem Territorium sind mautfrei. Wegen der komplexen polnischen Mauterhebung ist die Vorgehensweise zum Erreichen dieser Mautbefreiung allerdings kompliziert:

1. Über jeden einzelnen Transport oder Konvoi von Hilfstransporten muss vorab das polnische Infrastrukturministerium über die Mailadresse humanitarianaid@mi.gov.pl informiert werden, und zwar unter Angabe folgender Einzelheiten:

  • Anzahl der Fahrzeuge des Hilfstransports
  • Kennzeichen dieser Fahrzeuge
  • Land, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind
  • Sofern möglich, die ungefähre Dauer der Fahrt auf polnischem Territorium (Hin- und Rückreise)

Eine dauerhafte Meldung ist nicht möglich, jeder Transport oder Konvoi muss einzeln notifiziert werden.

2. Verschiedene polnische Autobahnen werden von privaten Unternehmen betrieben. Passiert der Hilfstransport eine oder mehrere dieser Strecken, so muss der Hilfstransport nicht nur dem polnischen Infrastrukturministerium, sondern zusätzlich auch der/den jeweiligen Betreibergesellschaften mit den o.g. Angaben vorab notifiziert werden. Kontakte der Betreibergesellschaften:

Eine Antwort auf die Meldungen erfolgt nicht, die Meldung(en) selbst sind ausreichend für die Mautbefreiung.

Vorübergehende Ausnahmen von den Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten

Vom 4. März bis zum 2. April 2022 gelten in Polen befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Straßenverkehr von Personen und Gütern.

Vorübergehende Ausnahmen in Abweichung von Art. 6 Abs. 1-3, Art. 7 und Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gelten wie folgt:
1) Die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten;
2) Die Wochenlenkzeit darf 60 Stunden nicht überschreiten;
3) die Gesamtlenkzeit in zwei aufeinander folgenden Wochen darf 96 Stunden nicht überschreiten;
4) Nach einer Lenkzeit von fünfeinhalb Stunden hat der Fahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Unterbrechung von mindestens 45 Minuten;
5) der Fahrer kann auf Wunsch auch die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug verbringen, sofern für jeden Fahrer einen geeigneten Schlafplatz zur Verfügung steht und das Fahrzeug stillsteht.

Fahrer, die diese Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, müssen die Fälle handschriftlich auf der Rückseite des analogen Kontrollgeräts oder des Ausdrucks des digitalen Fahrtenschreibers eintragen.

Die Anwendung vorübergehender Ausnahmeregelungen darf die Arbeitsbedingungen der Fahrer und das Niveau der Straßenverkehrssicherheit nicht verschlechtern.

Quelle: BGL/ZMPD


Tschechische Republik

Ausnahmen von der Mautpflicht für Hilfstransporte in die Ukraine

Die Tschechische Republik gewährt eine Ausnahme von der Mautpflicht für Fahrzeuge ab 3,5 t, die Hilfstransporte für die Ukraine im Transit durch CZ durchführen. Die Ausnahme gilt sowohl für in CZ als auch in anderen Staaten zugelassene Fahrzeuge und sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt.
Um die Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, muss eine vollständig ausgefüllte „Mitteilung über Transit“ (Formular vgl.Anlage oder Download unter https://mytocz.eu/sites/default/files/2022-03/Hum_UA_LPN_list.xlsx ) in englischer oder tschechischer Sprache an die Mailadresse ua@czechtoll.cz gesandt werden. Das Tabellenblatt muss folgende Angaben enthalten:

  • Kontaktperson (Name, Telefonnummer)
  • Eine Liste der Fahrzeugkennzeichen (Registrační značka vozidla)
  • Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gewicht (JA/NEIN)
  • Angaben zu den Zeiten/Daten der voraussichtlichen Bewegung der Transitfahrzeuge auf mautpflichtigen Straßen (von-bis), d.h. hin und zurück
  • Angaben zur voraussichtlichen Route der durchfahrenden Fahrzeuge auf mautpflichtigen Straßen

Bitte senden Sie die ausgefüllte Excel- vor Beginn des Transits an die oben genannte E-Mail-Adresse. Sollte es nicht möglich sein, die erforderlichen Informationen im Voraus zu übermitteln, so sind diese nachträglich und so schnell wie möglich zu übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie unter dem Link https://mytocz.eu/en/Hum_UA


Österreich

Mautbefreiung für humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine

Humanitäre Hilfstransporte in die Ukraine können in Österreich von der Mautpflicht befreit werden. Die folgenden Antragsformulare müssen ausgefüllt und vor Antritt der Fahrt an ausnahmeantrag@asfinag.at übermittelt werden.

Allgemeine Infos der ASFINAG: https://www.asfinag.at/maut-vignette/mautordnung/ausnahmen-mautpflicht/

Ausnahmeantrag Lkw-Maut:
https://www.asfinag.at/media/j3xjqn34/04_mo_v67_anhang-3b-ausnahmeantrag-fahrleistungsabh-maut.pdf

Ausnahmeantrag Strecken-Maut:
https://www.asfinag.at/media/tzhfrnxy/05_mo_v67_anhang-3c-ausnahmeantrag-streckenmaut.pdf

Quelle: BGL/AISÖ


Ungarn

Information für Hilfsgütertransporte nach /durch Ungarn über die Mautgebührenbefreiung

  • Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes eines anderen Landes,
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen

 können in Ungarn für Lkw ab 3,5 t eine Mautbefreiung direkt bei der zuständigen ungarischen Behörde beantragen. In einem kurzen elektronischen Brief können Sie Ihr Anliegen schildern und an die folgende E-Mail-Adresse schicken: kozlekedesi.foosztaly@bm.gov.hu

Bitte in CC auch an: hucivpro@katved.gov.hu   (Department for International Relations of MoI NDGDM)

Rechtliche Grundlage: Die Halter von Fahrzeugen müssen für humanitäre Hilfstransporte während der Erfüllung dieser Aufgabe gem. § 9 Abs. 1 i) des ungarischen Gesetzes Nr. LXVII./ 2013 über die Gebühren für Autobahnen und mautpflichtigen Straßen keine Straßenmautgebühr entrichten. Voraussetzung der Gebührenfreiheit ist aber, dass der Hilfstransport vor Fahrtantritt bei der zuständigen, als internationale Verbindungsstelle arbeitenden Behörde angemeldet und rechtzeitig als befreit registriert wird. Eine nachträgliche Beantragung bzw. Kenntnisnahme von der Befreiung ist nicht möglich.

Quelle: Ungarische Botschaft Berlin

Humanitäre Hilfstransporte vom Lkw-Fahrverbot ausgenommen

In Ungarn sind humanitäre Lieferungen von den Lkw-Fahrverboten ausgenommen befreit.

Es muss jedoch eine schriftliche Erklärung in ungarischer Sprache ausgefüllt werden: siehe beigefügtes Dokument (ungarisch und englisch).

Die Regierungsverordnung 190/2008 (VII. 29.) regelt das Fahrverbot für schwere Lastkraftwagen. Gemäß Artikel 5(2)2 der Verordnung gilt das Fahrverbot nicht für Lastkraftwagen der Umweltklasse 7 (EURO 3) oder besser, die auf Initiative einer humanitären Organisation humanitäre Hilfslieferungen befördern.

Eine schriftliche Erklärung (siehe beigefügtes Dokument) gemäß Anhang 4 des Erlasses muss vom Fahrer ausgefüllt mitgeführt werden.

Quelle: BGL/MKFE


Slowenien

Bei humanitären Transporten ist der Antrag auf Befreiung von der Mautgebühr für den Transport humanitärer Hilfe elektronisch im Online-Shop auszufüllen, für den eine Registrierung erforderlich ist oder das Formular mit den erforderlichen Anhängen ist an occn@dars.si oder per Fax: +386 5 700 25 08 zu senden. Nach Genehmigung durch die Mautkontrollzentrale werden die Fahrzeuge im elektronischen Vignettensystem registriert und benötigen für die Gültigkeitsdauer der Mautbefreiung keine elektronische Vignette.

https://evinjeta.dars.si/de/befreiung-von-der-mautgebuehr

https://www.darsgo.si/portal/de/ausgenommene-fahrzeuge

Quelle: DKV


­Rumänien

Lenk- und Ruhezeiten (Sozialgesetzgebung im Straßenverkehr):
Vom 15. März bis 13. April 2022 gilt eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Regelungen zu Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten
Rumänien für den Gütertransport mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Die vorübergehende Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt wie folgt:

  • Die tägliche Lenkzeit darf 11 Stunden nicht überschreiten
  • Die maximale wöchentliche Lenkzeit kann auf 60 Stunden erhöht werden
  • Die maximale Lenkzeit für zwei aufeinanderfolgende Wochen kann auf 96 Stunden erhöht werden
  • Die maximale Lenkzeit vor einer Pause kann auf 5,5 Stunden erhöht werden
  • Die normale wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden darf im Fahrzeug genommen werdenFahrer, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen die Fälle handschriftlich auf der Rückseite des Schaublatts des analogen Fahrtenschreibers eintragen oder Ausdruck des digitalen Tachographen.

Quelle: UNTRR

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