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Vorübergehende Ausnahmen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat bekanntgegeben, nach Art.14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 eine vorübergehende Ausnahme von den Sozialvorschriftenim Straßenverkehr zuzulassen. Nur für die Beförderung von­    

  • Waren des täglichen Bedarfs­       ­
  • Güter zur medizinischen Versorgung­       ­
  • Treibstoffen

im Werkverkehr oder gewerblichen Güterkraftverkehr gilt ab sofort:­ Es wird in Abweichung von Art .6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 ermöglicht, die tägliche Lenkzeit anstatt zweimal in der Woche fünfmal in der Woche von 9 auf 10 Stunden zu verlängern. Art. 6 Abs. 2 und 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 bleiben aber unberührt.­ Der Fahrer kann in Abweichung von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 zweiaufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduziertewöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.

Die Verkehrssicherheit darf durch die Inanspruchnahme der Ausnahme nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.

Die Ausnahme gilt befristet bis einschließlich 17.04.2020.

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