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Letzte Änderung: 07.08.2023
Als Kabotage werden Verkehrsleistungen bezeichnet, die ein Verkehrsunternehmen in einem Mitgliedsstaat erbringt, in dem er nicht niedergelassen ist. Sie darf als Sonderfall der Dienstleistungsfreiheit nicht als dauerhafte und ununterbrochene Tätigkeit in einem anderen Staat ausgeführt werden, weil dazu die Vorhaltung einer Niederlassung erforderlich ist. Die Artikel 8 und 9 der EU-Marktzugangsverordnung regeln die Voraussetzungen für die Durchführung der Kabotage.
Die Berechtigung zur Durchführung von Kabotagebeförderungen wird in jedem Fall durch die EU-Lizenz nachgewiesen, deren Ausfertigung im Kraftfahrzeug mitgeführt werden muss. Im Regelfall darf die Kabotage nur im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter mit 3 Fahrten innerhalb von 7 Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Ladung durchgeführt werden (Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) 1072/2009). An dieser Regel »3 in 7« hat sich durch das in Kraft treten des MP1 nichts geändert.
Nach dem mit dem MP1 eingeführten neuen Art. 8 Absatz 2a dürfen innerhalb von 4 Tagen nach Ende der Kabotagebeförderung in einem Mitgliedsstaat keine Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug bzw. mit derselben Fahrzeugkombination im selben Mitgliedsstaat durchgeführt werden (sog cooling off).
Einen Ausnahmefall stellt die sogenannte Transitkabotage dar. Danach kann ein Transportunternehmer, der nach der Entladung des grenzüberschreitenden Transports leer in einen anderen Mitgliedstaat einfährt, dort innerhalb von 3 Tagen nach der Leereinfahrt eine einzige Kabotagebeförderung durchführen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) 1072/2009). Auch für die Transitkabotage gilt der 7-Tages-Zeitraum ab der letzten Entladung des grenzüberschreitenden Transports.
Im Fahrzeug muss nicht nur ein Transportbegleitpapier (in der Regel der CMR-Frachtbrief) zur Dokumentation des grenzüberschreitenden Transports und seiner Beendigung mitgeführt werden, sondern auch für jede einzelne Kabotagefahrt ein gesonderter Beleg (in der Regel Frachtbrief) mit den Angaben gemäß Art. 8 Abs. 3. Nach Art. 8 Abs. 3 S. 1 der Verordnung muss jede Kabotagebeförderung, die nicht durch ein derartiges Begleitpapier dokumentiert ist, als rechtswidrig angesehen werden. Zu belegen sind des Weiteren Beförderungen während der Karenzzeit (cooling-off) von 4 Tagen, falls sich der Unternehmer während dieser Zeit im Aufnahmemitgliedsstaat befunden hat. Gemäß dem neuen Art. 8 Abs. 4a können sämtliche Belege auch elektronisch übermittelt werden, beispielsweise mit einem elektronischen Frachtbrief (eCMR).